16 reich eine Verbesserung eingetreten ist. Dazu nehmen das Gutachten von Dr. med. G.________ und auch die Vorinstanz hinreichend Stellung. Die deliktrelevante Suchterkrankung konnte durch das seit Jahren beschützende Setting im Griff gehalten werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den körperlichen Drogenentzug geschafft hat und nach der Entlassung nicht in das kriminelle Milieu zurückehren will, reicht für eine relevante Verbesserung der Legalprognose aber nicht aus.