Abgesehen davon sind die Fortschritte im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose zu beurteilen und in diesem Zusammenhang bestehen keine Unterschiede. 10.8 Entscheidend mit Blick auf die Rückfallgefahr sind die deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers mit psychopathischen Anteilen. Zusätzlich deliktbegünstigend wären auch ein erneuter deliktrelevanter Konsum von psychotropen Substanzen und ein ungünstiger sozialer Empfangsraum, wie er beispielsweise im Zeitraum der Anlasstaten vorgelegen hatte (pag. 315 Akten Regionalgericht).