Beschwerdekammer). Da den behandelnden Therapeuten nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zukommt, (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.5 mit Hinweisen) ist es auch kein Widerspruch, wenn der Gutachter die von den Therapeuten erwähnten Fortschritte nicht gleich beurteilt (vgl. pag. 497, Z. 32 f. Akten Beschwerdekammer). Abgesehen davon sind die Fortschritte im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose zu beurteilen und in diesem Zusammenhang bestehen keine Unterschiede.