Es handelt sich auch hier lediglich um Nuancen. Beim VRAG gruppierte sich der Beschwerdeführer nach Einschätzung beider Gutachter in die Risikokategorie 6 (pag. 2637 Vollzugsakten, pag. 358 Akten Regionalgericht). 10.7 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers sieht die Kammer auch keine Widersprüche innerhalb des Gutachtens von Dr. med. G.________ oder zwischen seinem Gutachten und dem Therapie- und Verlaufsbericht der Therapeutin. Letztere stützte sich auf die legalprognostische Einschätzung im Gutachten von Dr. med G.________ ab (pag. 447, Z. 22 ff.