___ stützt, erst im Jahre 2017, also nach den vorherigen Gutachten veröffentlicht worden ist (vgl. pag. 325 ff. Akten Regionalgericht, pag. 2633 Vollzugsakten). Zudem zeigt auch der von Dr. med. M.________ ermittelte PCL-R-Wert von 20, dass der Beschwerdeführer psychopathische Züge aufweist. Es gibt daher keinen Grund, die Einschätzung von Dr. med. G.________ in Frage zu stellen. Betreffend kriminalprognostisch relevanten Persönlichkeitsmerkmalen ergeben sich keine frappanten Unterschiede zum Gutachten von Dr. med. M.________. Es handelt sich auch hier lediglich um Nuancen.