Akten Regionalgericht, pag. 491, Z. 10 ff., pag. 493, Z. 2 ff. Akten Beschwerdekammer). 10.6 Es ist schlüssig und nachvollziehbar, dass Dr. med. G.________ mit Blick auf die bei der Diagnose gemachten Ausführungen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und dessen Taten die vorerwähnten Prognoseinstrumente und Checklisten angewendet hat. Es gibt keine Hinweise, dass diese für den Fall des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig sind. Die hohe Rückfallgefahr stimmt mit den Ergebnissen und Ausführungen im Zusammenhang mit den angewendeten Prognoseinstrumenten und Checklisten überein.