In der integrativen Gesamtschau lasse sich ableiten, dass beim Beschwerdeführer vieles dafür spreche, dass er als Hochrisikotäter im obigen Verständnis einzustufen sei. Dass bisher nicht grössere Opferschäden resultiert hätten, sei auch dem Zufall geschuldet, was selbst der Beschwerdeführer zeitweise so eingeschätzt gehabt habe (pag. 309; Akten Regionalgericht).