Aus fachlicher Hinsicht seien diese Umstände zwar typisch für diese Art von Störung. Solche Persönlichkeitsvariablen seien auch wesentlich mitverantwortlich dafür gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht vertieft auf eine bei ihm gerichtlich angeordnete intensive Therapie habe einlassen können (pag. 305 Akten Regionalgericht). 10.3 Beim angewendeten Prognoseinstrument Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) erzielte der Beschwerdeführer einen Gesamtwert von +11. Mit diesem Gesamtwert ist der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. G.________ noch knapp in der Risikogruppe 6 von total 9 Risikokategorien zu verorten.