Auch aus diesem Grund seien Erfahrungen, die im Rahmen von stufenweise erfolgenden Vollzugslockerungen gemacht würden, üblicherweise zentral. Solche Vollzugslockerungen seien bis anhin aber nicht erfolgt (pag. 303 und 316 Akten Regionalgericht). Ungünstig sei zudem auch, dass der Beschwerdeführer sich selbst offenbar deutlich positiver einschätze als z.B. die bisherigen Gutachter. Er habe entsprechend auch wenig Einsicht in durchaus deliktrelevante Persönlichkeitsanteile wie sein Dominanzbedürfnis oder seine nach wie vor deutlich narzisstischen Anteile oder seine markante Rigidität und seinen Eigensinn. Gleichzeitig sehe sich der Beschwerdeführer als hochsensibel an (pag.