Die aktuelle Datenlage weise klar darauf hin, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine deutlich ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (mit zudem einer hochgradigen Ausprägung von psychopathischen Zügen) vorliege. Der Schwerpunkt des PCL-R-Summenwertes liege auf Faktor 1. Diese Merkmale gälten gemäss gängiger Lehre und klinischer Erfahrung als kaum veränderbar und insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer in den nächsten Jahren eine wesentliche Abmilderung in diesen Merkmalen erfolge (pag. 301 ff. Akten Regionalgericht).