Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die störungsorientierte Therapie auch gemäss der Therapeutin erst am Anfang steht und daher aus ihren Ausführungen noch keine verbindlichen Schlüsse gezogen werden können. 9.5 Weiter geht aus den Gutachten hervor, dass die Taten im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung stehen (pag. 317 Akten Regionalgericht und pag. 2641 Vollzugsakten). Das Erfordernis der schweren psychischen Störung, mit welcher die Taten in Zusammenhang stehen, ist damit erfüllt.