11 senen Vollzugs/Druck der Verwahrung begründet sein könnte. Dies deckt sich mit den Angaben von Dr. med. G.________ in seinem Gutachten. Widersprüche zwischen dem Gutachten von Dr. med. G.________ und den Angaben der Therapeutin sind jedenfalls nicht erkennbar. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die störungsorientierte Therapie auch gemäss der Therapeutin erst am Anfang steht und daher aus ihren Ausführungen noch keine verbindlichen Schlüsse gezogen werden können.