Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers vermag auch der aktuelle Ver- laufs- und Therapiebericht von Dipl.-psych. I.________ vom 19. Januar 2021 das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung nicht in Frage zu stellen. Aus diesem geht zwar hervor, dass die im Gutachten diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen im aktuellen therapeutischen Kontakt gegenüber der Ausprägung im Tatzeitraum in abgemilderter Form sichtbar seien. Die Therapeutin konnte aber noch keine differenzierte Einschätzung der Ausprägung machen.