317 Akten Regionalgericht). Das (aktuelle) Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung nicht grundsätzlich in Abrede gestellt (vgl. pag. 479, Z. 21 Akten Beschwerdekammer). 9.3 Sowohl die Persönlichkeitsstörung mit sehr deutlichen dissozialen und narzisstischen sowie weiteren Anteilen (ICD-10 F60.2/ 60.8 / 61.10) als auch die narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) und kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) und dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0), welche von Dr. med.