_ nicht gesondert, sondern im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung codiert worden war, begründet weder eine relevante Diskrepanz zwischen den beiden Gutachten noch ändern diese Abweichungen in der Diagnose etwas am Vorliegen einer psychischen Störung. Vorerst kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anlasstaten eine Persönlichkeitsstörung vorlag, welche auch zum aktuellen Zeitpunkt noch fortbesteht (pag. 2638 und 2641 Vollzugsakten sowie pag. 317 Akten Regionalgericht).