10 Der Umstand, dass Dr. med. G.________ anders als Dr. med. M.________ nicht schwerpunktmässig die narzisstische Persönlichkeitsstörung betont und die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung stellt, welche von Dr. med. M.________ nicht gesondert, sondern im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung codiert worden war, begründet weder eine relevante Diskrepanz zwischen den beiden Gutachten noch ändern diese Abweichungen in der Diagnose etwas am Vorliegen einer psychischen Störung.