9.2 Dr. med. G.________ stellt dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 17. April 2020 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit sehr deutlichen dissozialen und narzisstischen sowie weiteren Anteilen (ICD-10 F60.2/ 60.8 / 61.10). Zudem weist er auf die psychopathischen Anteile hin, die im Detail im Anhang des Gutachtens aufgeführt sind. Die beim Beschwerdeführer bisher bekannte Suchterkrankung sei aktuell noch folgendermassen zu codieren: Status nach Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Cannabis, seit Jahren weitgehend abstinent und in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21 /F12.21 [pag. 297 f. Akten Regionalgericht]).