Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3). Eine bestimmte Diagnoseanordnung kann daher nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden. Es greift zu kurz, unmittelbar auf die quantifizierenden Angaben des Sachverständigen (z.B. «mittelgradig ausgeprägt») abzustellen. Es ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Befunde vorzunehmen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). 9.2 Dr. med.