9. Psychische Störung / Zusammenhang mit der Tat 9.1 Ob eine schwere psychische Störung – welche auch im Zeitpunkt der Massnahmenverlängerung noch vorhanden sein muss – vorliegt, beurteilt sich zunächst nach medizinischen Kriterien. Soweit möglich ist die Störung anhand anerkannter Klassifikationssysteme zu erfassen. Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist nach der neusten Rechtsprechung jedoch funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Behandlung, d.h. der Rückfallprävention richtet.