9 achten nicht nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft erstellt worden oder offensichtlich mangelhaft ist und nicht den Voraussetzungen eines Gutachtens im Sinn von Art. 56 Abs. 3 StGB entspricht. Weiter liegt ein Gutachten von Dr. med. M.________ vom 11. Oktober 2016 (inkl. ergänzender Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 und mündlicher Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Obergericht) vor.