Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Begutachtung zum Zeitpunkt des Besuchs abgeschlossen war. Im Weiteren kann auf die Begründung des Beschlusses des Obergerichts vom 13. November 2020 verwiesen werden. 8.2 Dr. med. G.________ nahm in seinem umfangreichen Gutachten Bezug auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten. Auf insgesamt 90 Seiten stellte er anhand der Akten die für die Beurteilung relevanten Punkte dar und brachte auch eigene Bemerkungen an, welche er klar als solche kennzeichnete. Es folgen die Angaben des Beschwerdeführers und die Ergebnisse aus der insgesamt fünf Stunden dauernden Exploration des Beschwerdeführers.