pract. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der das Gutachten vom 17. April 2020 zusammen mit Dr. med. G.________ unterzeichnet hat, besuchte den Beschwerdeführer zwar am 17. April 2020. Weder aus dem Inhalt der Aktennotiz betreffend diesen Besuch noch mit Blick auf den Zeitpunkt (Tag der Unterzeichnung des umfangreichen Gutachtens) ergeben sich Hinweise, dass dieses Gespräch Einfluss auf die Begutachtung durch Dr. med. G.________ bzw. insgesamt gehabt hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Begutachtung zum Zeitpunkt des Besuchs abgeschlossen war.