56 Abs. 3 StGB gelten; es befindet sich aber nach wie vor als Beweismittel (nicht als psychiatrisches Gutachten) in den Akten (pag. 708 Vollzugsakten, pag. 463, Z. 16 ff. Akten Beschwerdekammer). Einzig der Umstand, dass Dr. med. G.________ allenfalls die Möglichkeit hatte, in die Patientenakten Einsicht zu nehmen, reicht nicht aus, um einen konkreten Hinweis auf eine Voreingenommenheit zu begründen, zumal sich aus dem Gutachten selber auch keine Hinweise für eine Befangenheit ergeben. Die Einwände gegen Dr. med. G.________ wurden denn auch erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht. Med. pract. L.___