8 schen behandelnden und begutachtenden Ärzten vorgenommen worden ist. Es gibt auch keine Hinweise, dass Dr. med. G.________ vorgängig Einsicht in die Patientenakte des Beschwerdeführers gehabt oder sich mit den für den Beschwerdeführer zuständigen Gefängnistherapeuten über diesen ausgetauscht hätte. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Aussagen von Dipl.-psych. I.________ verwiesen werden. Sie gab an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, es finde kein Austausch zwischen Gutachter und Therapeuten statt (pag. 461, Z. 1 ff.