Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Einzig der Umstand, dass Dr. med. G.________ als Gefängnistherapeut auch für die psychiatrische Grundversorgung im Regionalgefängnis Burgdorf mitverantwortlich ist, begründet noch keinen Anschein der Befangenheit. Dr. med. G.________ hatte in seiner Funktion als Gefängnistherapeut keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Gerade die Tatsache, dass nicht Dr. med. G._____