Akten Regionalgericht). Zur Feststellung des Sachverhaltes stützte sich die Vorinstanz auf dieses Gutachten, die gutachterliche Stellungnahme sowie die mündlichen Ausführungen von Dr. med. G.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie erachtete das Gutachten als vollständig und sorgfältig verfasst. Die Ergänzungen seien überzeugend und nachvollziehbar. Die Stellungnahme des Privatgutachters Dr. med. K.________ vom 6. Mai 2020 sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigerin vermochten nach Ansicht der Vorinstanz das Gutachten von Dr. med. G.________ nicht in Frage zu stellen (pag. 572 f. Akten