339; Akten Regionalgericht). Insofern ist die Annahme eines leichten bis moderarten Verschuldens zu relativeren und ändert am Vorliegen einer schweren Beeinträchtigung nichts. Es liegt eine Anlasstat vor, die den gesetzlich bestimmten qualifizierten Schweregrad erreicht. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 lässt sich nicht anderes ableiten.