7 führungen an und hob hervor, dass der Anlass (Eintreibung von Geld aus einem behaupteten Drogendiebstahl) in einem krassen Missverhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehe. Es dürfe und müsse von einer Folterung gesprochen werden; das Ausmass der Verwerflichkeit des Handelns sei erheblich. Da diese Faktoren bereits bei der Begründung des qualifizierten Tatbestandes berücksichtigt worden waren, konnten sie im Rahmen der Strafzumessung (konkrete Tatschwere) aber nicht nochmals zu Ungunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden (pag. 339;