Aus den Sachurteilen geht zusammengefasst hervor, dass der bei der räuberischen Erpressung gezeigte Einsatz von Gewalt von erheblicher krimineller Energie und einem beträchtlichen Aggressionspotential zeuge. Das Opfer sei durch die Ereignisse psychisch destabilisiert worden. Der Beschwerdeführer habe das Opfer während längerer Zeit in verschiedener Form misshandelt. Die psychische und physische Belastung sei für das Opfer erheblich gewesen (pag. 336; Akten Regionalgericht). Das Obergericht schloss sich diesen Aus-