Der Umstand, dass die objektive Tatschwere im Rahmen der Strafzumessung im Sachurteil als leicht bezeichnet wurde, schliesst die Annahme der schweren Beeinträchtigung in diesem Verfahren nicht aus. Die objektive Tatschwere ist nicht gleichbedeutend mit der schweren Beeinträchtigung der psychischen Integrität. Die Ausführungen der Sachgerichte im Rahmen der Strafzumessung lassen einen solchen Schluss auch nicht zu. Aus den Sachurteilen geht zusammengefasst hervor, dass der bei der räuberischen Erpressung gezeigte Einsatz von Gewalt von erheblicher krimineller Energie und einem beträchtlichen Aggressionspotential zeuge.