Es handelt sich beim damaligen Vorgehen des Beschwerdeführers um physische und psychische Folter. Abgesehen davon ändert der Umstand, dass das Opfer aus dem kriminogenen Umfeld stammt, nichts an dessen strafrechtlichem Schutz. Die Vorinstanz hat im Übrigen hinreichend begründet, weshalb sie von einer schweren Beeinträchtigung ausgeht. 7.5 Der Umstand, dass die objektive Tatschwere im Rahmen der Strafzumessung im Sachurteil als leicht bezeichnet wurde, schliesst die Annahme der schweren Beeinträchtigung in diesem Verfahren nicht aus.