Es handelte sich um eine Machtdemonstration, wie sich auch aus der bereits zitierten Stellungnahme des Beschwerdeführers an Dr. med. G.________ sowie der Strafzumessung der Sachgerichte ergibt (pag. 401; Akten Regionalgericht). Dieses Vorgehen ist, auch wenn es sich nicht gegen eine willkürlich ausgesuchte Person gerichtet hat, geeignet, selbst eine im kriminellen Milieu lebende Person zu traumatisieren und diese in ihrer psychischen Integrität schwer zu beeinträchtigen. Es handelt sich beim damaligen Vorgehen des Beschwerdeführers um physische und psychische Folter.