Ebenso wenig der Umstand, dass es sich beim Opfer um eine Person aus dem kriminellen Milieu gehandelt hatte, die in anderen Konstellationen auch Täter gewesen war. Selbst wenn von einer Abrechnung im kriminogenen Umfeld ausgegangen wird, ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die dem Opfer zugefügten Schmerzen und Demütigungen den angestrebten Zweck in keiner Weise zu rechtfertigen vermögen. Der Beschwerdeführer gab in seiner z.H. von Dr. med. G.________ verfassten Stellungnahme (pag. 401 f. Akten Regionalgericht) selber