_ keine bleibenden körperlichen Schädigungen erlitten hat. Ein solches Vorgehen ist weit ausserhalb einer erzieherischen Massnahme, wie sie der Berufungsführer geltend macht.» 7.4 Dass das Opfer nicht in Lebensgefahr war, ändert an der Grausamkeit dieses Vorgehens nichts. Ebenso wenig der Umstand, dass es sich beim Opfer um eine Person aus dem kriminellen Milieu gehandelt hatte, die in anderen Konstellationen auch Täter gewesen war.