Im Zusammenhang mit der Superqualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB (grausame Behandlung) wird auch unter Verweis auf das erstinstanzliche Sachgericht Folgendes ausgeführt: «Was die Superqualifikation gemäss Ziffer 4 (grausame Behandlung) betrifft, so ist der Vorinstanz ebenfalls auf der ganzen Linie beizupflichten: Eine grausamere Behandlung eines Opfers ist nur schwer vorstellbar. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst (p 1888/18): „Im Zusammenhang mit einer Drogenschuld wurde das Opfer zunächst an einen Stuhl gefesselt, der Mund wurde ihm zugeklebt und die Hosen wurden ihm heruntergezogen.