Entscheidend ist, ob nach der Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen gewesen war (vgl. auch das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 3.2). 7.3 Ob eine schwere Beeinträchtigung vorliegt, ist damit allein aufgrund der konkreten Tatumstände und ob aufgrund dieser nach der Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen war, zu beurteilen. Betreffend die konkrete Tat ist vorab auf die Ausführungen im Urteil des Obergerichts SK 13 367 vom 24. Juni 2014 (pag. 331 f. Vollzugsakten) zu verweisen. Im Zusammenhang mit der Superqualifikation gemäss Art.