5 Massstab anzulegen (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3). In der nicht publizierten Erwägung 1.4 dieses Urteils hält das Bundesgericht fest, dass es Sinn und Zweck von Art. 64 StGB widerspreche, für die Verwahrung auf eine ungewöhnlich robuste psychische Konstitution oder auf die «Empfindlichkeit» des Opfers abzustellen. Entscheidend ist, ob nach der Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen gewesen war (vgl. auch das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 3.2).