Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Art. 64 StGB kommen nur «schwere» Straftaten in Betracht, und zwar sowohl als Anlasstaten wie als ernsthaft zu erwartende Folgetaten. Dem entspricht das Kriterium der schweren Beeinträchtigung in Art. 64 Abs. 1 StGB. Ihm kommt weiter insoweit eine eigenständige Bedeutung zu, als es die Verwahrung bei einer rein «materiellen» Beeinträchtigung ausschliesst. Bei der Beurteilung der schweren Beeinträchtigung ist ein objektiver