Das Sachgericht habe die Tat aber als gering bis mittelschwer eingestuft. 7.2 Nach den Gesetzesmaterialien ist die Verwahrung nur unter qualifizierten Voraussetzungen anzuordnen und das Kriterium der schweren Beeinträchtigung einschränkend auszulegen. Auch die Literatur versteht dieses Kriterium einschränkend und verweist damit ausdrücklich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Die Verwahrung zählt zu den schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt. Das Gesetz sieht die Verwahrung als ultima ratio (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4; BGE 118 IV 108 E. 2a) nach der Begehung schwerer Straftaten