Das Opfer sei nie in Lebensgefahr gewesen. Die ihm zugeführten Verletzungen würden nicht schwer wiegen. Eine psychische Destabilisierung sei noch keine Traumatisierung. Die Vorinstanz habe nicht den Einzelfall berücksichtigt. Das Opfer habe die Anzeige zurückgezogen und keine zivilen Forderungen gestellt. Es handle sich um eine einmalige Gewalttat. Bei einer solchen Tat, bei der es primär um Schuldenzahlung im kriminellen Milieu gegangen sei, müsse vorausgesetzt werden, dass die Grausamkeit an der oberen Grenze anzusiedeln sei. Das Sachgericht habe die Tat aber als gering bis mittelschwer eingestuft.