4 StGB) schuldig erklärt. Dieser Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht und stellt folglich eine Anlasstat für eine Verwahrung im Sinne der Generalklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB dar. Dass es hinsichtlich der Erpressung lediglich bei einem Versuch geblieben ist, ändert daran nichts. Entscheidend ist mit Blick auf den Gesetzestext, dass der Beschwerdeführer durch die Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Der Beschwerdeführer bestreitet die schwere Beeinträchtigung. Das Opfer sei nie in Lebensgefahr gewesen.