Abs. 4 StGB. Die Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2 f.). Entgegen den Vor- 4 bringen des Beschwerdeführers ist damit für die Anordnung der Verwahrung keine zusätzliche Verschlechterung der Legalprognose vorausgesetzt.