65 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Revision zu Ungunsten des Verurteilten in jenen seltenen Fällen, in denen eine an sich angebrachte Verwahrung in der ursprünglichen Verurteilung unterblieben ist und der Täter sich im Strafvollzug als hoch gefährlich erweist. Letztlich geht es um die Korrektur eines fehlerhaften Urteils. Hingegen trägt der Täter, gegen den wegen eines «Verwahrungsdelikts» eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, bereits von vornherein das Risiko der nachträglichen Umwandlung in eine Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB.