59 StGB keinen Erfolg verspricht (Bst. b). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet Art. 65 Abs. 2 StGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Es geht nicht um eine nachträgliche Verwahrung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, sondern um eine Umwandlung einer bereits bestehenden Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Bei Art. 65 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Revision zu Ungunsten des Verurteilten in jenen seltenen Fällen, in denen eine an sich angebrachte Verwahrung in der ursprünglichen Verurteilung unterblieben ist und der Täter sich im Strafvollzug als hoch gefährlich erweist.