4. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung fand am 25. Januar 2021 statt. Rechtsanwältin B.________ bzw. Rechtsanwältin C.________ stellten anlässlich derselben erneut die Beweisanträge, es sei das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 17. April 2020 aus den Akten zu weisen bzw. es sei ein Zweitgutachten zu erstellen. Diese Anträge wurden von der Beschwerdekammer erneut abgewiesen (pag 441 Akten Beschwerdekammer). Die Rechtsanwältinnen bestätigten die Begehren gemäss schriftlicher Beschwerde vom 8. Juni 2020. Die Staatsanwaltschaft sowie