Gemäss Bundesgericht war die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB noch bis zum 6. Juni 2022 am Laufen, weshalb der Antrag der Be- währungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) vom 16. Februar 2018 auf Verlängerung der mit Urteil Obergerichts vom 7. Juni 2017 angeordneten stationären Massnahme zu früh erfolgt war. Entsprechend musste dieser Antrag abgewiesen und der Entscheid des Regionalgerichts vom 12. Juni 2018 aufgehoben werden. Mit Verfügung vom 2. September 2019 hoben die BVD die stationäre therapeutische Massnahme nach Art.