59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre, rückwirkend ab dem 2. Oktober 2017 (Ziffer 1). Am 12. September 2018 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) die Beschwerde teilweise gut und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme bis am 31. März 2019 (BK 18 268). Mit Urteil 6B_1023/2018 vom 17. Januar 2019 hiess das Bundesgericht die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut. Es hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Gemäss Bundesgericht war die Fünfjahresfrist gemäss Art.