Es hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Das Obergericht ordnete erneut eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren sowie eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an (vgl. SK 15 124 vom 7. Juni 2017). Am 12. Juni 2018 verlängerte das Regionalgericht die gegen den Verurteilten angeordnete stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre, rückwirkend ab dem 2. Oktober 2017 (Ziffer 1).