dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 251 Tagen. Weiter wurde eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet. Das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) bestätigte dieses Urteil am 24. Juni 2014 (SK 13 367). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 8. April 2015 teilweise gut (Urteil 6B_884/2014). Es hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.