(Kursive Hervorhebung hinzugefügt). Dass die Verfahrensleitung einen Vorbehalt machen müsste, «dass das Kollegialgericht die gestellten Beweisanträge womöglich anders würdigen könnte», sieht die StPO mithin weder in Art. 331 noch in Art. 345 vor. Wer handelt, wie es der – durch jedermann nachlesbare – Gesetzeswortlaut vorsieht, erzeugt keinen Ausstands- bzw. Befangenheitsgrund. Dazu, dass der Gesuchsteller mindestens implizit bemängeln lässt, die Abweisung der Beweisanträge vom 20. Mai 2020 sei quasi zu dicht begründet, enthält sich die Beschwerdekammer jeglicher Bemerkungen.